Allgemeine Einkaufsbedingungen
1 / Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Gesellschaft für metallurgische Technologie- und Softwareentwicklung mbH nachstehend GMT genannt, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen von Seiten des Lieferanten werden von GMT nicht anerkannt, es sei denn GMT hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Als Zustimmung gilt weder ein Schweigen noch eine widerspruchslose Annahme einer Leistung oder deren Bezahlung durch GMT.
2 / Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von GMT schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss. Vor der Annahme des Vertrages durch den Lieferanten ist GMT jederzeit ohne Haftungsfolgen zum Widerruf berechtigt. Angebote des Lieferanten erfolgen unentgeltlich und begründen keine Verpflichtung von GMT als Anfragendem.
3 / Der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung werben. Zeichnungen, Stücklisten, Modelle, Messlehren, Fertigungslehren und ähnliche Gegenstände, die dem Lieferant von GMT zur Verfügung gestellt oder von GMT bezahlt werden, bleiben Eigentum von GMT und sind sorgsam zu handhaben und aufzubewahren. Sie dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GMT für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4 / Der Lieferant muss für seine Lieferungen oder Leistungen die neuesten anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften sowie alle vereinbarten technischen Daten und Eigenschaften, gemäß Bestellung und damit übermittelter Unterlagen wie Zeichnungen und Spezifikationen, einhalten. Hierzu prüft der Lieferant auf Vollständigkeit und Richtigkeit die vertraglichen Vorgaben von GMT und die Machbarkeit der Erfüllung und weist GMT auf etwaige Lücken, technische Fehler, Widersprüche und/oder Verstöße gegen zwingende gesetzliche Regelungen und den Stand der Technik unverzüglich, spätestens bei der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich hin.
Bei Bestellungen besonderer technischer Komplexität kann GMT eine Machbarkeitsbestätigung zur Fertigung mit der Auftragsbestätigung anfordern, die in diesem Fall Teil des bestellten Leistungsumfanges wird. Jegliche Abweichungen von vereinbarten technischen Daten und Eigenschaften sowie ggf. von GMT vorgegebener (z.B. in Bestellung, Zeichnungen, Stücklisten) Fertigungsprozesse oder Unterlieferanten bedürfen der Zustimmung durch GMT.
5 / Erbringt der Lieferant Leistungen auf dem Gelände von GMT bzw. auf von GMT benanntem Gelände bei Dritten Unternehmen, so hat er dem von GMT benannten Ansprechpartner den Beginn und den Umfang der Arbeiten bekannt zu geben. In diesem Zusammenhang ist der Ansprechpartner von GMT bzw. ein Stellvertreter weisungsbefugt. Für Materialien und Gegenstände (z. B. Betriebsstoffe, technisches Gerät), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant an GMT mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach §14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben.
Die Lieferungen des Lieferanten erfolgen frei dem in der Bestellung benannten Bestimmungsort, falls nichts anderes vereinbart ist. Für sämtliche Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsabschluss geltenden neuesten Fassung.
Allen Sendungen ist ein Lieferschein beizufügen und eine Packliste per Email (Excel) GMT zuzuleiten.
6 / Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Gewährleistungsfrist fehlerfrei bleiben. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab Lieferung oder ggf. vereinbarter Abnahme.
Die Verjährung der Ansprüche wegen eines bestimmten Mangels wird durch eine schriftliche Mängelrüge von GMT bis zur Mängelbeseitigung gehemmt. Diese Hemmung endet jedoch drei Monate nach Zugang der schriftlichen Erklärung, der Mangel sei beseitigt oder es liege kein Mangel vor, spätestens jedoch sechs Monate nach schriftlicher Mängelrüge, sofern der Lieferant bis dahin darauf nicht reagiert hat. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Unterbrechung der Verjährung unberührt. Fehler sind dem Lieferant, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich anzuzeigen. Die Rügefrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und beträgt für erkennbare Mängel mindestens fünf (5) Werktage (Mo.. – Freit.) ab Lieferung und für verdeckte Mängel mindestens fünf (5) Werktage nach Entdeckung des Mangels.
Für vom Lieferanten zu erbringende Dienstleistungen gelten sinngemäß die vorstehenden Bestimmungen.
Bei mangelhafter Lieferung kann GMT nach seiner Wahl vom Lieferanten verlangen, die Vertragsgegenstände auf sein Risiko und seine Kosten zu reparieren oder durch mangelfreie zu ersetzen. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz mangelhafter Vertragsgegenstände entstandenen Kosten einschließlich Reise-, Transport-, Handling-, Ein-/Ausbau-, Material- und Arbeitskosten. Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist der Ort, an dem sich die Vertragsgegenstände nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf befinden.
7 / Bezüglich Produkthaftung gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Für den Fall, dass GMT von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, GMT von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Produktes verursacht worden ist.
In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferant ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, Nachbesserung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8 / Rechnungen sind unter Angabe der GMT-Bestellnummer sowie der korrekten Firmierung (Gesellschaft für metallurgische Technologie- und Softwareentwicklung mbH) an die Firmenadresse in Bernau bei Berlin zu senden. Formell und/oder inhaltlich inkorrekte Rechnungen werden an den Lieferanten zurückgesendet.
Alle Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt abzüglich 2 % Skonto sofern nicht abweichend vereinbart. Voraussetzung für das Leisten der Zahlung ist das Vorliegen der kompletten Lieferung/Leistung gemäß der Bestellung inklusive aller zu erbringenden Dokumentationen. Der Umfang der vom Lieferanten geschuldeten Dokumentation ergibt sich aus der Spezifikation und ergänzend hierzu aus der vertraglich vorausgesetzten Verwendung sowie aus den einschlägigen gesetzlichen, insbesondere auch hoheitlichen Vorschriften.
Teilzahlungen erfordern vorab eine Bestätigung durch GMT. Rechnungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und werden ausschließlich in Höhe des durch den GMT schriftlich übermittelten Bestellwertes beglichen.
Mangels anderslautender Vereinbarungen sind die vereinbarten Preise Festpreise und schließen Lieferung frei dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort, inkl. der Kosten für vertragsgemäße Verpackung, Verladung, Fracht- und Transportversicherung, ein.
9 / Entstandene oder voraussichtliche Mehrkosten sind unverzüglich GMT anzuzeigen und müssen durch eine Nachtragsbestellung legitimiert werden. Forderungen, zu denen keine schriftliche Bestellung vorliegt, ergeben keinen Anspruch an GMT.
Vorauszahlungsbeträge, die auch Umsatzsteuer beinhalten, leistet GMT gegen Vorlage einer nach § 14 UStG ordnungsgemäßen Rechnung. In der zu erstellenden Endrechnung sind die vorausgezahlten Beträge und die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge sichtbar abzusetzen.
Bürgschaften (Anzahlungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaften) sind GMT kostenlos, gemäß einer bei GMT erhältlichen Vorlage, von einer akzeptablen Bank oder Sparkasse in Deutschland zur Verfügung zu stellen, die ggf. anfallende Umsatzsteuer muss enthalten sein. GMT behält sich vor, ausländische Banken nach vorheriger Absprache zu akzeptieren.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen GMT abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Das gilt nicht für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen GMT entgegen dem vorherigen Satz ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. GMT kann jedoch, nach seiner Wahl, mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
GMT kann vom Lieferanten jederzeit technisch mach- und dem Lieferanten zumutbare Änderungen der Vertragsgegenstände verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Änderungen auf der Basis der geltenden Vertragsbedingungen so zeitnah wie möglich umzusetzen. Sofern sich aus Sicht des Lieferanten daraus höherer Aufwand und Kosten und/oder Verzögerungen bei der Vertragserfüllung ergeben können, hat der Lieferant GMT darauf unverzüglich hinzuweisen. Über die Auswirkungen, insbesondere Mehr- oder Minderkosten sowie etwaige Terminverschiebungen haben beide Seiten einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen.
10 / Nachforderungen und Mehraufwendungen sind nicht verbindlich insofern sie nicht von GMT durch eine schriftliche Bestelländerung bestätigt sind. Noch nicht schriftlich bestätigte Nachforderungen oder Mehraufwendungen hemmen grundsätzlich nicht die Fälligkeit der Lieferung und/oder führen zu einer Verschiebung des Liefertermins.
11 / Bei technischer Abnahme der Lieferung/Leistung durch GMT als Bestandteil der Bestellung meldet der Lieferant nach Möglichkeit spätestens 14 Tage vor dem in der Bestellung aufgeführten Liefertermin die Abnahmebereitschaft. Der Lieferant trägt Sorge dafür, dass eine technische Abnahme sinnvoll erfolgen kann. Dies beinhaltet mindestens Zutritt, Zugänglichkeit, Ausleuchtung, Bereitstellung von Messmitteln. GMT behält sich das Recht vor, Abnahmen fotographisch im Hause des Lieferanten zu dokumentieren sowie unangekündigte zwischenzeitliche Fertigungskontrollen beim Lieferanten durchzuführen. GMT wird Zwischenkontrollen nach Möglichkeit rechtzeitig vorab ankündigen. Untervergaben zeichnungsgebundener Fertigungen und Montagen bedürfen der Zustimmung von GMT. In diesem Fall verschafft der Lieferant ebenso die Möglichkeit für GMT dort Zwischenkontrollen durchzuführen.
Lieferungen die mit einer technischen Abnahme vereinbart sind dürfen nicht ohne Zustimmung von GMT versendet werden.
12 / Der in der Bestellung aufgeführte Liefertermin und Lieferort ist für den Lieferanten verbindlich insofern er nicht schriftlich spätestens mit der Auftragsbestätigung widersprochen hat. Von der Bestellung abweichende Liefertermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GMT. Zur Einhaltung der Liefertermine ergreift der Lieferant gegebenenfalls geeignete Sondermaßnahmen, wie Mehrschichtbetrieb und/oder Wochenendbetrieb. Terminverzögerungen, die der Lieferant direkt oder auch indirekt zu vertreten hat, sind GMT unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Verzögerungen die noch nicht eingetreten sind. Der Lieferant stellt GMT ausreichend detaillierte Terminpläne des Fertigungsablaufs spätestens 2 Werktage nach Aufforderung zur Verfügung.
Im Falle des Lieferverzuges stehen GMT die gesetzlichen Ansprüche zu. Falls der Lieferant mit der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Liefertermine in Verzug gerät, ist GMT berechtigt, die Zahlung folgender Pönalen zu verlangen:
Für jede angefangene Woche Verspätung in der Auslieferung der vereinbarten technischen Dokumentation zahlt der Lieferant 0,5 % des Gesamtauftragsumfangs, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragsumfangs.
Für die verspätete Lieferung von Maschinen und Maschinenkomponenten und Einrichtungen sowie für die verspätete Erbringung von Leistungen zahlt der Lieferant pro angefangene Woche der Verspätung 1,0 % des Gesamtauftragswertes, maximal jedoch 10 % des Gesamtauftragswertes.
Die vorstehend geregelten Pönalen können von GMT bei Abnahme der verspäteten Lieferung/Leistung bis zur Schlusszahlung noch geltend gemacht werden. Alle Pönalen dürfen in der Addition nicht mehr als 10 % des Gesamtauftragsumfangs betragen. Der Pönaleanspruch ist insgesamt auf 10 % des Gesamtauftragsumfangs begrenzt.
GMT bleibt vorbehalten, einen tatsächlich entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Gezahlte Pönalen finden Anrechnung auf den ggf. geltend gemachten tatsächlich entstandenen Schaden.
13 / GMT behält sich vor, Zulieferer oder Dienstleister des Lieferanten insbesondere im Rahmen der mit dem Lieferanten vereinbarten Lieferung/Leistung in der Fertigung aufzusuchen. Der Lieferant nennt GMT auf Anfrage die Kontaktdaten aller Zulieferer oder Dienstleister, was auch für nicht zeichnungsgebundene Teile/Leistungen gilt.
Teile oder Leistungen, die durch GMT für Erbringung der Lieferung/Leistung an den Lieferanten kostenfrei beigestellt werden, sind in der Bestellung aufgeführt. Eine Abweichung hiervon benötigt der Zustimmung und schriftlichen Bestätigung durch GMT.
Die von GMT genannten Beistelltermine sind seitens des Lieferanten zu prüfen und spätestens mit der Auftragsbestätigung schriftlich zu widersprechen, falls dies die Einhaltung des Gesamtliefertermins gefährden könnte. Die Beistellungen sind bei Eingang vom Lieferanten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit innerhalb angemessener Zeit eines Geschäftsprozesses zu prüfen. Abweichungen sind GMT unverzüglich mitzuteilen.
Im Rahmen der Auftragsabwicklung durch GMT überlassene bzw. beigestellte Gegenstände aller Art bleiben Eigentum von GMT und sind durch den Lieferanten im Weiterverarbeitungsprozess so zu verwahren und kenntlich zu machen, dass sie bei Bedarf jederzeit separierbar sind, solange sie noch nicht ein- oder verbaut worden sind. Sie dürfen ausschließlich nur zur Erfüllung des Auftrags verwendet werden. Die ordnungsgemäßen Verwahrung und Versicherung ist Pflicht des Lieferanten.
14 / Die Fertigstellung und die Vollständigkeit der Lieferung wird GMT anhand einer Versandbereitschaftsanzeige durch den Lieferanten so rechtzeitig gemeldet, dass GMT die Möglichkeit hat, alle notwendigen versandtechnischen Arbeiten pünktlich einzuleiten und ausführen zu können. Die Versandbereitschaftsanzeige enthält GMT-Bestellnummer, -Auftragsnummer, Bezeichnung der Teile, genaues Ladedatum, Brutto/Netto-Gewichte, Maße pro Packstück, Anzahl der Packstücke. Jedes Teil ist so zu kennzeichnen, dass eine einwandfreie Identifizierung jederzeit möglich ist. Die Kennzeichnung sollte enthalten: Lieferant, Bestellnummer, Auftragsnummer, Teilebezeichnung, Zeichnungsnummer, Positionsnummer laut Stückliste.
Für EU-Waren mit Präferenzursprungseigenschaft erbringt der Lieferant eine Lieferantenerklärung nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001. Für Drittlandswaren mit Präferenzursprungseigenschaft erbringt der Lieferant ein Ursprungszeugnis abgestempelt von der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Der Lieferung ist ein ausführlicher Lieferschein beizufügen, der alle obigen Daten zur eindeutigen Identifizierung enthält und eine korrekte Wareneingangskontrolle seitens GMT ermöglicht.
Für Lieferungen im Europäischen Wirtschaftsraum sind alle geltenden Binnenmarkt-/CE-Richtlinien sowie die jeweils geltenden harmonisierten Normen einzuhalten. GMT hat gegen den Lieferanten einen Anspruch auf Vorlage der nach Maßgabe dieser Vorschriften zu erstellenden technischen Dokumentation zur Risikobeurteilung zur Einsicht. Die Ausübung dieses Rechts führt nicht dazu, dass GMT für die ordnungsgemäße vollständige und fehlerfreie Ausführung der Risikobeurteilung und deren Dokumentation verantwortlich bzw. mitverantwortlich wird.
15 / Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung erteilter oder angemeldeter Schutzrechte ergeben. Der Lieferant stellt GMT von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Rechte frei. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhält GMT vom Lieferant, soweit rechtlich zulässig, ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.
16 / Bei einer Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten kann GMT den Vertrag fristlos kündigen und gleichzeitig die sofortige Herausgabe der gesamten bestellten Ware und aller beigestellten Gegenstände, ggf. im jeweiligen Zustand der Be-/Verarbeitung vom Lieferanten beanspruchen. Dies gilt ebenfalls für den Fall dass der Lieferant seine Zahlungen an Unterlieferanten oder Dienstleister einstellt.
Die Abrechnung der bis dahin erfolgten Leistungen im Rahmen der Auftragsabwicklung erfolgt nach dem Baufortschritt zum Zeitpunkt der Kündigung abzüglich eines zu Gunsten von GMT zu berücksichtigenden pauschalierten Mehrkostenersatzes in Höhe von 10 % des Auftragswertes als pauschalierter Ersatz für die mit der anderweitigen Vergaben anfallenden Mehraufwendungen und Zeitverzögerungen. Der Nachweis angefallener weitergehender Schäden und höherer Kosten infolge der vom Lieferanten zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Vertrages bleibt GMT unberührt. Nachgewiesene Kosten und Schäden werden zunächst auf den o.g. pauschalierten Mehrkostenersatz angerechnet.
Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann GMT einen Betrag von mindestens 10 % der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist einbehalten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wegen vom Lieferanten zu vertretender Pflichtverletzungen und/oder schuldhaftem Verzug bei der Erfüllung des Auftrages oder der Herausgabe nach Kündigung durch den Käufer bleiben vorbehalten.
17 / Falls der Lieferant Kaufmann ist, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts und der Kollisionsregelungen des internationalen Privatrechts, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für die Auslegung des Vertrages ist der deutsche Wortlaut maßgebend insofern dieser mehrsprachig ist. Erfüllungsort für die Lieferungen oder Leistungen bestimmt sich gemäß Beauftragung/Bestellung von GMT. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. GMT ist berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.